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Der Kleinunternehmer und die Umsatzsteuer
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FAQ - Einzelfragen zur Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung in der Praxis

Auf den vorangegangenen Seiten finden Sie ausführliche Informationen über ...

Mit den wichtigsten Grundlageninformationen ist es jedoch noch nicht getan: Erfahrungsgemäß ergeben sich in der Kleinunternehmer-Praxis viele konkrete Anwendungsprobleme: Auf dieser Seite beantworten wir besonders oft gestellten Fragen.

Umsatzgrenzen: Netto- oder Bruttoperspektive?

Frage: Handelt es sich bei den Jahres-Umsatzgrenzen um Netto- oder Bruttowerte?

Antwort: Generell handelt es sich bei Umsatz- oder anderen Wertangaben im Umsatzsteuergesetz um Nettowerte. Das gilt auch für die 22.000-Euro- und die 50.000-Euro-Grenze der Kleinunternehmer-Regelung. § 19 UStG spricht vom „Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer“.

Da die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern jedoch „nicht erhoben“ wird, ist in den Kleinunternehmer-Einnahmen der nicht erhobene Umsatzsteueranteil bereits enthalten. Kleinunternehmer, die die Einhaltung der Jahresumsatzgrenze überwachen wollen, müssen also keinesfalls einen fiktiven Umsatzsteueranteil auf ihre tatsächlichen Einnahmen aufschlagen! Anders verhält es sich bei Unternehmern, die bereits der Regelbesteuerung unterliegen und mit dem Gedanken spielen, ab dem Folgejahr die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch zu nehmen.

Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung

Frage: Ach, das geht? Gute Idee: Ich habe im Vorjahr auf meinen Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen. Mein Umsatz lag unter 22.000 Euro. Daran wird sich in nächster Zeit wohl auch nichts ändern: Kann ich mich beim Finanzamt wieder als Kleinunternehmer anmelden?

Antwort: Ja, das geht im Prinzip. Sie müssen aber eine Reihe von Bedingungen erfüllen:

  1. Falls Sie zu Beginn Ihrer Selbstständigkeit freiwillig auf die Kleinunternehmer-Regelung verzichtet haben, sind Sie fünf Jahre lang an diese Entscheidung gebunden. Sie können dann frühestens im sechsten Jahr wieder Kleinunternehmer werden.

  2. Ihr Vorjahresumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer (!) war nicht höher als 22.000 Euro. Beispiel: Nehmen wir an, Ihre Lieferungen und Leistungen unterliegen dem üblichen Umsatzsteuersatz von 19 %. Dann dürfen Sie im Vorjahr nicht mehr als 18.487 Euro Umsatz erzielt haben (18.487 Euro + 3.512,53 Euro USt. = 21.999,53 Euro). Ab einem Umsatz von 18.487 Euro liegen Sie rechnerisch bereits über der Umsatzgrenze (18.488 Euro + 3.512,72 Euro = 22.000,72 Euro), mit der Sie im Folgejahr keinen Anspruch auf die Kleinunternehmer-Regelung hätten. (Falls es sich beim Vorjahr um ein „Rumpfjahr“ handelt, müssen der tatsächlich erzielte Umsatz auf 12 Monate hochgerechnet werden).

  3. Der Umsatz im laufenden Jahr wird voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen.

Für den Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung genügt eine Mitteilung ans Finanzamt. Bestimmte Formvorschriften gibt es nicht. Sofern die Voraussetzungen der Kleinunternehmer-Regelung erfüllt sind, hat das Finanzamt normalerweise keine Einwände gegen den Wechsel der Besteuerungsform. Sie können den Wechsel zur Kleinunternehmer-Regelung theoretisch sogar noch rückwirkend mit der Umsatzsteuererklärung des Folgejahres anzeigen – vorausgesetzt natürlich, Sie haben in der Zwischenzeit keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt und erfüllen auch sonst alle Bedingungen!

Lagerbestände beim Wechsel zur Regelbesteuerung

Frage: Was ist mit Lagerbeständen, die ich noch als Kleinunternehmer angeschafft habe: Darf ich die Vorsteuer aus den Anschaffungskosten nachträglich geltend machen?

Antwort: Grundsätzlich ja. In § 15a Abs. 2 UStG heißt es: Ändern sich bei Lagerbeständen „die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.“ Laut § 15a Abs. 7 UStG stellt der Wechsel der Besteuerungsform eine solche Änderung der „maßgebenden Verhältnisse“ dar.

Aus „Vereinfachungsgründen“ greift diese Vorschrift jedoch nur dann, wenn der Vorsteueranteil eines einzelnen (!) Wirtschaftsgutes des Umlaufvermögens 1.000 Euro überschreitet. Das steht in § 44 Abs. 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV). Mit anderen Worten: Eine Vorsteuerkorrektur ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die Netto-Anschaffungskosten beim Regelsteuersatz von 19 % mehr als 5.264 Euro betragen haben. Erst dann ist die 1.000-Euro-Grenze überschritten. Das ist jedoch nur ein grober Anhaltspunkt: Die Details besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater!

Umsatzgrenzen: Private Umsatzanteile

Frage: Werden private Nutzungsanteile beim Berechnen der Jahres-Umsatzgrenze berücksichtigt?

Antwort: Nein: Private Nutzungsanteile (zum Beispiel für die Nutzung des Geschäftswagens, des geschäftlichen Telefons oder anderer betrieblicher Einrichtungen) werden bei der Ermittlung des Kleinunternehmer-Jahresumsatzes normalerweise nicht berücksichtigt! Das gilt auch für Verkäufe oder Entnahmen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Anders verhält es sich nur dann, wenn der Kleinunternehmer in einem vorangegangenen Geschäftsjahr der Regelbesteuerung unterlegen und bei der Anschaffung z. B. des Geschäftswagens Vorsteuer geltend gemacht hat. Die Details besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Frage: Welche Wertgrenzen gelten, wenn Kleinunternehmer geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) einkaufen?

Antwort: Kleinunternehmer dürfen keine Vorsteuer geltend machen. Bei der Gewinnermittlung werden Betriebsausgaben daher grundsätzlich mit ihren Bruttopreisen (= inklusive Mehrwertsteuer = Umsatzsteuer) berücksichtigt. Bei der Frage, ob ein eingekauftes Wirtschaftsgut als GWG gilt oder nicht, gelten jedoch auch für Kleinunternehmer die Netto-Wertgrenzen. Mit anderen Worten: Ein Handy im Wert von 400 Euro darf vom Kleinunternehmer bereits im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, obwohl die Betriebsausgabe mit 476 Euro (400 Euro + 19 % USt. = 476 Euro) deutlich über der GWG-Grenze von 410 Euro liegt!

Bitte beachten Sie: Seit dem 1.1.2018 liegt die GWG-Grenze bei 800 Euro (netto). Kleinunternehmer dürfen seitdem Anschaffungen im Wert von bis zu 952 Euro (800 Euro plus 19% USt = 952 Euro) bereits im ersten Jahr als geringwertige Wirtschaftsgüter steuerlich geltend machen.

Jahresumsatz beeinflussen

Frage: Kurz vor Jahresende haben meine Einnahmen fast die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze von 22.0000 Euro erreicht: Was kann ich tun, um auch im nächsten Jahr den Kleinunternehmer-Status zu behalten?

Antwort: Zunächst einmal: Gut, dass Sie aufgepasst haben! Erfreulich auch, dass Ihre Geschäfte so gut laufen. Bevor Sie also darüber nachdenken, ob und wie Sie am besten auf die Bremse treten, sollten Sie daher als Erstes klären, ob die Kleinunternehmer-Regelung auf Dauer überhaupt noch sinnvoll für Sie ist. Bei den Ausführungen zur „Kleinunternehmer-Regelung“ finden Sie unter anderem einige gute Argumente für den Abschied vom Kleinunternehmer-Status.

Falls Ihre Geschäfte weiter so gut laufen, werden Sie früher oder später nicht am Übergang zur Regelbesteuerung vorbeikommen. Wenn das so ist, lohnt es sich nicht, zuvor wiederholt am Jahresende auf die Umsatzbremse zu treten. Dann schon lieber ein sauberer Übergang zur Regelbesteuerung: So kompliziert sind Umsatzsteuervoranmeldungen auch nicht – und die Vorsteuerabzugsberechtigung bringt Ihnen unter Umständen beträchtliche Vorteile!

Andererseits: Falls Sie nur ausnahmsweise einmal in die Nähe der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze geraten, spricht nichts dagegen, den endgültigen Jahresumsatz ganz gezielt zu beeinflussen. Um hinterher keine bösen Überraschungen zu erleben, besprechen Sie die Details am besten mit einem Steuerexperten:

Photovoltaikanlage

Frage: Ich betreibe eine Photovoltaikanlage. Kann ich dafür die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen?

Antwort: Wie so oft: Es kommt darauf an. Wenn Sie eine „Anlage zur Energieerzeugung“ betreiben und den durch Ihre Solaranlage erzeugten Strom „ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich in das allgemeine Stromnetz einspeisen“, sind Sie unternehmerisch tätig. Das steht so im aktuellen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

Als Unternehmer wiederum unterliegen Sie normalerweise der Umsatzsteuer-Regelbesteuerung. Da der Wert der Stromeinspeisung kleiner Photovoltaikanlagen allerdings deutlich unter der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze liegt, spricht grundsätzlich nichts gegen die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung.

Nachteil: Wenn sich Solarstrom-Erzeuger von vornherein für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, verzichten sie ohne Not auf die Erstattung des vergleichsweise hohen Umsatzsteueranteils (= „Vorsteuer“), der in den Anschaffungs- und Installationskosten enthalten ist.

Auch bei kleinen Photovoltaikanlagen ist es daher oft vorteilhaft, anfangs auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten und sich freiwillig für die Regelbesteuerung zu entscheiden. Das gilt vor allem dann, wenn der Anteil des Eigenverbrauchs gering ist. An diese Entscheidung sind Sie allerdings mindestens fünf Jahre lang gebunden. Nach Ablauf des Bindungszeitraums können Sie dann zur Kleinunternehmerregelung wechseln.

Bitte beachten Sie: Je nach Art der Photovoltaikanlage kann der rückwirkende Vorsteuer-„Berichtigungszeitraum“ länger sein als der fünfjährige Bindungszeitraum der Kleinunternehmer-Regelung. So gilt zum Beispiel bei dachintegrierten Solaranlagen ein zehnjähriger Berichtigungszeitraum.

Mit anderen Worten: Ob die Kleinunternehmerregelung für Sie als Solarstromerzeuger vorteilhaft ist, hängt von mehreren Parametern ab – insbesondere ...

Die Einzelheiten besprechen Sie am besten mit einem Steuerberater. Der kann für Sie auch ausrechnen, ab welchem Zeitpunkt gegebenenfalls ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung möglich und sinnvoll ist.

Differenzbesteuerung

Frage: Dürfen Kleinunternehmer gleichzeitig die Differenzbesteuerung in Anspruch nehmen?

Antwort: Ja, das ist zulässig! Allerdings streiten differenzbesteuerte Wiederverkäufer mit den Finanzämtern seit Jahren darüber, auf welcher Grundlage der für die Kleinunternehmerregelung maßgebliche Jahresumsatz zu ermitteln ist.

Hintergrund: Händler, die ihre Waren bei Privatleuten und umsatzsteuerbefreiten Unternehmern beziehen, können ihre Umsatzsteuer-Zahllast durch die Wahl der Differenzbesteuerung spürbar senken. Die Einzelheiten des Wiederverkäufer-Privilegs sind in § 25a UStG geregelt. Die fällige Mehrwertsteuer wird dabei nicht auf Basis des kompletten Umsatzerlöses berechnet, sondern fällt nur auf den Unterschiedsbetrag zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis an (= Besteuerung der Handelsspanne oder auch Margen-Besteuerung)! Die Besteuerung der Handelsspanne lässt sich sogar mit der klassischen Umsatzbesteuerung kombinieren – vorausgesetzt, die differenzbesteuerten Umsätze können eindeutig den dazugehörigen Einkäufen zugeordnet werden.

Entscheidet sich nun ein differenzbesteuerter Wiederverkäufer (z. B. ein Gebrauchtwagen-Händler) zugleich für die Kleinunternehmer-Regelung, stellt sich die Frage, ob ...

... auf die Kleinunternehmer-Umsatzgrenze angerechnet wird. Nach jahrelangem Streit hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2018 signalisiert, „zur Ermittlung der betreffenden Umsatzgrößen auf die Differenzbeträge abzustellen“. Mit Blick auf die europarechtlichen Harmonisierung des EU-Mehrwertsteuersystems hat der BFH seinen Beschluss zur „Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederverkäufern“ zunächst dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt (BFH-Beschluss vom 7.2.2018, Az.: XI R 7/16).

Am besten besprechen Sie die Anforderungen an die Differenzbesteuerung und eine mögliche Wahl der Kleinunternehmer-Option mit Ihrem Steuerberater oder wenden sich direkt ans Finanzamt.


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